Die Verunreinigung von Erdreich fällt unter den Versicherungsschutz, wenn die der Versicherung gemeldete Kontamination die Folge des gemeldeten Schadens ist. In der Regel muss die Verunreinigung eine Anordnung der Behörde sein, also offiziellen Charakter haben, damit die Versicherung für die Beseitigung des verunreinigten Erdreiches aufkommt. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Beseitigung der kontaminierten Erde ist hierbei, dass die behördlichen Anordnungen auf Gesetzen beruhen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden.
Bei der Beseitigung gilt es zwischen Aufräum- und Dekontaminierungskosten zu unterscheiden. Erstere finden oberirdisch statt, während letztere mit einer Untersuchung des kontaminierten Erdreichs und anschließenden Gegenmaßnahmen einhergehen, um das Erdreich wieder in seinen ursprünglichen Zustand vor dem Versicherungsfall zu versetzen. Sollte auf dem Versicherungsgrundstück jedoch bereits eine Kontaminierung des Erdreiches bestehen, welche durch den Schadensfall verstärkt wurde, so muss der Versicherungsnehmer für die Kosten, die über die Beseitigung des Schadens hinausgehen, selbst aufkommen. Im Zweifelsfall sollte ein Sachverständiger eingeschaltet werden, der überprüft, ob es sich bei der Kontaminierung um eine bereits vorhandene oder erst kürzlich entstandene Verunreinigung handelt.
Die Anordnung zur Beseitigung des kontaminierten Erdreiches ist der zuständigen Versicherung spätestens neun Monate nach dem eingetretenen Schadensfall zu melden. Am besten ist es jedoch, die Versicherung umgehend zu informieren, damit der entstandene Schaden schnell reguliert werden kann. Für Schäden, die aufgrund einer verspäteten Dekontaminierung entstehen, übernimmt die Versicherung keine Haftung. Es ist also anzuraten, den Versicherungsanbieter in einem Fall von Verunreinigung des Erdreiches so schnell wie möglich zu informieren um einen vollständigen Versicherungsschutz zu erhalten und weitere, später entstehende Folgeschäden zu vermeiden.
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