Sind Schäden durch Einbruch von der Gebäudeversicherung abgedeckt?

Sind Schäden durch Einbruch von der Gebäudeversicherung abgedeckt?

Im Falle eines Einbruchs, werden die meisten Schäden durch die Hausratversicherung und nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt. Die Gebäudeversicherung übernimmt die Kosten für Schäden, die durch einen Einbruch an allgemein genutzten Teilen des Gebäudes, wie etwa Haustür, Wände und Fenster, verursacht werden. Diese Schäden gehören jedoch nicht zu den Standardschäden, die durch jede Gebäudeversicherung abgedeckt sind, sondern müssen zusätzlich in den Vertrag miteingebunden werden, meist im Sinne von Schäden durch Vandalismus oder Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte, zu denen auch Einbruch und versuchter Einbruch gehören. Ein bereits bestehender Vertrag ist dahingehend zu überprüfen und beim Abschluss eines neuen Vertrages mit einer Gebäudeversicherung, sollte auf diesen Zusatz geachtet werden.

Die erweiterte Klausel zum Schutz vor Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte wird inzwischen von vielen Wohngebäudeversicherern angeboten, da die Hausratversicherung in der Regel lediglich für Schäden am Hausrat und an Gebäudeteilen, die an den Hausrat angrenzen, aufkommt. Die Eingangstür in einem Mehrfamilienhaus ist demnach nicht mitversichert und muss mit der Erweiterung zum Schutz vor Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte durch die Gebäudeversicherung versichert werden. Alle weiteren mit dem Einbruch oder versuchten Einbruch einhergehenden Schäden werden allerdings nicht von der Gebäudeversicherung, sondern von der Hausratversicherung übernommen. Die Hausratversicherung ist also die wichtigste, mit einem Einbruch zusammenhängende Versicherung, die die rund um den Einbruch entstandenen Schäden reguliert.

Einbrüche sowie der dabei entstandene Schaden sind umgehend der Polizei und der Versicherung zu melden. Hierbei kommt die Hausratversicherung nicht lediglich für gestohlene, sondern auch für beschädigte oder zerstörte Gegenstände auf. Hilfreich ist in diesem Fall eine Liste der vermissten und beschädigten Gegenstände, die der Versicherung vorzulegen ist. Um die gesamte Versicherungsleistung zu erhalten, ist es allerdings wichtig beweisen zu können, dass die Schäden nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Dazu zählen offene Fenster während der Abwesenheit oder auch eine Leiter, die auf dem Grundstück steht. Auch auf diesen Punkt hin sollte der Versicherungsvertrag überprüft werden, da einige Versicherungsanbieter zumindest zum Teil auch bei grober Fahrlässigkeit für den entstandenen Schaden aufkommen.

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