Die Frage, ob ein Vermieter die Kosten für die Gebäudeversicherung auf seine Mieter umlegen darf, ist ein häufig diskutiertes Thema. Im Grunde genommen gilt bei den Betriebskosten, dass diese vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist und es sich um umlagefähige Kosten handelt. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass nicht alle Kosten, die vom Vermieter getragen werden, auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Umlagefähige Kosten
Die umlagefähigen Kosten sind in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt. Hierzu zählen unter anderem die Kosten für die Grundsteuer, die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Müllabfuhr, die Heizung und auch die Gebäudeversicherung. Allerdings dürfen nur diejenigen Kosten auf die Mieter umgelegt werden, die tatsächlich entstanden sind und auch nachgewiesen werden können. Hierbei ist zu beachten, dass der Vermieter auch nur diejenigen Kosten umlegen darf, die ihm tatsächlich entstehen. Wenn der Vermieter beispielsweise eine zu hohe Gebäudeversicherung abgeschlossen hat, darf er nicht einfach die zu hohen Kosten auf die Mieter umlegen.
Kosten für die Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung ist eine Versicherung, die das Wohngebäude vor Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser und auch Einbruchdiebstahl schützt. Da es sich hierbei um eine wichtige Versicherung handelt, die den Vermieter vor hohen Schadensersatzforderungen schützt, gehört diese zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle Schäden von der Gebäudeversicherung abgedeckt werden. So ist beispielsweise Schäden durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters nicht durch die Versicherung abgedeckt. Auch Schäden durch Erdbeben, Überschwemmungen oder Kriegshandlungen müssen gesondert versichert werden und gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten.
Wie wird die Gebäudeversicherung umgelegt?
Die Gebäudeversicherung wird in der Regel als Pauschale auf die Mieter umgelegt. Hierbei ist es üblich, die Kosten auf die Quadratmeterzahl der vermieteten Fläche zu verteilen. Die Pauschale wird dabei meistens jährlich neu berechnet und kann je nach Versicherungsvertrag unterschiedlich ausfallen. Die Höhe der Pauschale sollte dabei angemessen sein und sich an den tatsächlich entstandenen Kosten orientieren.
Einige Vermieter legen die Kosten für die Gebäudeversicherung auch als Nebenkostenpauschale um. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Zahlung, die die Mieter neben der Miete monatlich an den Vermieter zahlen. Die Nebenkostenpauschale beinhaltet dabei nicht nur die Kosten für die Gebäudeversicherung, sondern auch für alle anderen umlagefähigen Betriebskosten. Bei einer Nebenkostenpauschale müssen die Mieter also nicht mehr jede einzelne Position der Betriebskostenabrechnung prüfen, sondern zahlen eine feste monatliche Summe.
Wichtig ist jedoch, dass der Vermieter bei der Umlegung der Kosten für die Gebäudeversicherung darauf achten muss, dass die Abrechnung transparent und nachvollziehbar ist. Hierzu gehört beispielsweise die Vorlage der Versicherungspolice sowie der jährlichen Abrechnung der Versicherungskosten.
Kann die Umlage der Gebäudeversicherung vertraglich ausgeschlossen werden?
Grundsätzlich können Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbaren, dass bestimmte Betriebskosten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Umlage der Kosten für die Gebäudeversicherung zu den gesetzlich vorgesehenen umlagefähigen Betriebskosten gehört. Ein kompletter Ausschluss der Umlage ist also nicht möglich.
Allerdings kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass bestimmte Schäden von der Gebäudeversicherung nicht abgedeckt sind und somit auch nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Hierbei sollte jedoch genau aufgeführt werden, um welche Schäden es sich handelt und wie diese Schäden definiert sind.
Fazit
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Kosten für die Gebäudeversicherung zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören. Allerdings dürfen nur diejenigen Kosten umgelegt werden, die tatsächlich entstanden sind und nachgewiesen werden können. Die Umlegung der Kosten kann entweder als Pauschale oder als Teil einer Nebenkostenpauschale erfolgen. Wichtig ist jedoch, dass die Abrechnung transparent und nachvollziehbar ist. Ein vollständiger Ausschluss der Umlage der Kosten für die Gebäudeversicherung ist nicht möglich, es können jedoch bestimmte Schäden ausgeschlossen werden.
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