Im Rahmen der Leistungen der Wohngebäudeversicherung und den Bestimmungen der allgemeinen Wohngebäudeversicherungsverordnung (VGB 88), ist der Versicherungsnehmer vor Regenwasserschäden abgesichert. Nach den gesetzlichen Bestimmungen entspricht Regenwasser dem Leitungswasser, weshalb Schäden durch Regenwasser ebenso wie Schäden durch bestimmungswidrig auslaufendes bzw. eintretendes Leitungswasser ersetzt werden. Allerdings muss das ins Gebäude eintretende Regenwasser aus Regenabflussrohren stammen, die innerhalb des Gebäudes installiert wurden. Entsteht ein Regenwasserschaden durch Regenabflussrohre oder Regenrinnen, die außerhalb der Immobilie befestigt sind, kommt die zuständige Gebäudeversicherung nicht für die entstandenen Kosten auf. Die Regenabflussrohre müssen also innerhalb des Hauses verlegt sein, damit der Versicherungsanbieter für den Schaden aufkommt.
Des Weiteren gilt es bei Schäden durch Regenwasser noch weiter zu unterscheiden: Wird das Gebäude durch eintretendes Regenwasser beschädigt, so reguliert die Wohngebäudeversicherung die entstandenen Schäden. Besitzen Vermieter oder Mieter eine Hausratversicherung, so kommt diese, im Gegensatz zu Schäden durch Leitungswasser, nicht für durch Regenwasser entstandene Gebäudeschäden auf. Anders dagegen wenn es sich bei um einen Sturm mit der Mindest-Windstärke acht handelt – in diesem Fall können beide Versicherung für die entstandenen Schäden aufkommen. Ebenso verhält es sich, wenn das Eigentum des Besitzers oder Mieters durch Regenwasser beschädigt oder zerstört wird. Auch hier trägt die Hausratversicherung die Kosten lediglich bei Leitungswasserschäden, nicht jedoch bei Schäden durch Regenwasser.
In der Regel haftet der Vermieter und Eigentümer des Gebäudes für entstandene Schäden durch Regenwasser und ist ebenso dafür verantwortlich für eine schnelle Reparatur zu sorgen. Erfolgt dies nicht, haben Mieter bei einem größeren Schaden den Anspruch auf eine Mietminderung, die circa fünf bis zwanzig Prozent betragen kann. Ist dagegen der Mieter Schuld an dem durch einströmendes Regenwasser entstandenem Schaden, zum Beispiel indem ein Fenster oder eine Balkontür während eines Regenschauers offen gelassen wurde, muss dieser die Kosten für den Schaden selbst tragen.
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