Innerhalb der Wohngebäudeversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf ausgelaufenes Heizöl. Für Schäden, die durch ausgelaufenes Heizöl entstehen, haftet in der Regel der Besitzer des Heizöltanks und muss die entstandenen Kosten selbst tragen. Hierbei spielt es keine Rolle ob der Eigentümer Schuld an dem Vorfall hat oder nicht. Allerdings besteht für Eigentümer eines Heizöltanks die Möglichkeit, den Versicherungsschutz um eine Klausel bezüglich ausgelaufenen Heizöls zu erweitern, sodass die Gebäudeversicherung auch für dadurch entstehende Schäden aufkommt und die entsprechenden Kosten trägt. Meist spielt es diesbezüglich auch keine Rolle wo genau sich der Schaden erstreckt, ob auf dem versicherten Grundstück oder im Gebäude selbst oder ob durch das Heizöl ein Gewässerschaden entsteht.
Ebenso haben Besitzer eines oder mehrerer Heizöltanks die Möglichkeit, sich anhand einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung vor den enormen Kosten eines Schadens durch ausgelaufenes Heizöl zu schützen. Diese muss in der Regel gesondert und als zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden. Im Falle eines Schadens übernimmt die Haftpflichtversicherung für Gewässerschäden die entstehenden Kosten bei Sach-, Vermögens- und Personenschäden ebenso wie die sogenannten Rettungskosten. Dies sind Maßnahmen, die dazu dienen, den Schaden schnellstmöglich zu vermindern oder abzuwenden.
In der Regel besitzt nahezu jeder Eigentümer eines Ein- oder Mehrfamilienhauses einen Heizöltank und sollte sich dementsprechend gegen die Folgen ausgelaufenen Heizöls versichern, da der Betreiber ohne den entsprechenden Versicherungsschutz für die Folgen selbst aufkommen muss. Zusätzlich müssen die Umweltauflagen beachtet und der Heizöltank demgemäß regelmäßig durch einen Sachverständigen überprüft werden. Bereits ein Liter ausgelaufenes Heizöl kann, sollte es ins Grundwasser gelangen, bis zu eine Million Liter Trinkwasser verunreinigen. Ohne Abschluss einer entsprechenden Versicherung bzw. einer Deckungserweiterung der Gebäudeversicherung muss der Eigentümer für alle Folgen und dadurch entstehenden Kosten selbst haften und aufkommen.
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