Wasserschäden, die aufgrund von austretendem Wasser aus Aquarien und Wasserbetten entstehen, sind in der Regel in den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung durch die darin enthaltene Leitungswasserversicherung mit eingeschlossen. Das aus Wasserbetten oder Aquarien austretende Wasser fällt demnach unter dasselbe Risiko wie bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Werden durch den Wasserschaden zum Beispiel Wände oder das Mauerwerk beschädigt, so übernimmt die Gebäudeversicherung die Kosten für die entstandenen Schäden.
Anders dagegen verhält es sich bei einer durch Wasserschaden entstandenen Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen innerhalb der Wohnung. In diesem Fall übernimmt die Hausratversicherung die Kosten für Reparatur und Austausch von Hausrat. In neueren Verträgen von Hausratversicherungen ist die Klausel zu Aquarien und Wasserbetten bereits vorhanden und muss gegebenenfalls nach dem Kauf eines Wasserbetts oder Aquariums entsprechend an die Wassermenge bzw. vertraglich festgelegte Höchstsumme der Entschädigung angepasst werden. Auf diese Weise ist auch das persönliche Eigentum vor Wasserschäden abgesichert.
Beläuft sich der Wasserschaden auf ein größeres Ausmaß, sodass zum Beispiel auch die Wohnungen der Nachbarn von dem Wasserschaden betroffen sind, kommt in diesem Fall für gewöhnlich die private Haftpflichtversicherung für die dadurch entstandenen Kosten auf. Jede der drei genannten Versicherungen wird die Umstände und Ursachen des Wasserschadens überprüfen und gegebenenfalls auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers hin untersuchen. Besteht im Schadensfall eine grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherten, so haben die Versicherungsanbieter das Recht die Auszahlung der Entschädigungssumme zu verweigern oder um einen gewissen Betrag zu kürzen.
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