Rückreisekosten werden von der Wohngebäudeversicherung erstattet, wenn der Hauseigentümer wegen eines erheblichen während seiner Abwesenheit eingetretenen Schadens an der versicherten Immobilie unverzüglich die Rückreise aus dem Urlaub antreten muss. Wichtig ist, dass es sich hierbei um eine Urlaubsreise handeln muss, um von der Wohngebäudeversicherung im heimischen Schadensfall die Rückreise finanziert zu bekommen. Als Urlaubsreise gilt die Abwesenheit des Hausbesitzers ab dem vierten Tag bis zur achten Woche.
Damit die Gebäudeversicherung für die auftretenden Rückreisekosten aufkommt, sollte für die Rückreise aus dem Urlaub ein angemessenes Transportmittel gewählt werden. Dies variiert natürlich je nach Dringlichkeit der Heimreise und je nach Ausmaß des entstandenen Schadens. Ist es allerdings zum Beispiel möglich, mit dem Bus oder Zug nach Hause zu reisen, so wäre es unangemessen für die Rückreise ein teures Transportmittel, wie etwa ein Flugzeug, zu wählen. Ist es jedoch nicht anders als mit dem Flugzeug möglich die Heimatstadt zu erreichen, wäre die Verwendung eines Flugzeuges in diesem Fall versicherungsrechtlich unbedenklich.
Der Versicherungsnehmer sollte nach Erhalt der Schadensmeldung unverzüglich Kontakt mit seiner Versicherung aufnehmen um den vollen Schadensanspruch zu erhalten. Die aufgrund des Schadensfalles auftretenden Rückreisekosten werden also in der Regel von der Wohngebäudeversicherung ersetzt, wenn eine sofortige Rückreise des Hausbesitzers durch ein eingetretenes Schadenereignis an der heimischen Immobilie unumgänglich geworden ist. Die Deckung von Rückreisekosten ist in der Regel im Standardpaket jeder Gebäudeversicherung enthalten oder kann im gegenteiligen Fall als zusätzlichen Punkt zum Vertrag hinzugenommen werden.
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