Je nach Versicherung werden Schäden durch Flugkörper unterschiedlich reguliert. Hierbei wird zwischen Schäden durch unbemannte und Schäden durch bemannte Flugobjekte unterschieden. Letztere werden häufig in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen, sodass die Gebäudeversicherung für die entstehenden Kosten eines Absturzes oder Anpralls durch einen bemannten Flugkörper aufkommt. Dies trifft auch auf Teile des bemannten Flugkörpers oder dessen Ladung zu. Bei Sachschäden dieser Art an der versicherten Immobilie übernimmt die Wohngebäudeversicherung also die entstandenen Kosten.
Nicht immer im Versicherungspaket enthalten sind Schäden, die durch unbemannte Flugobjekte am versicherten Gebäude verursacht werden. Auch hier zählen Teile des unbemannten Flugkörpers und eventuell heraus fallende Ladung dazu. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Silvesterraketen oder andere Teile bzw. Reste von Flugkörpern, die das Gebäude des Versicherungsnehmers durch einen Einschlag oder Anprall beschädigen können. Sind diese Schäden nicht im Versicherungsschutz enthalten, übernimmt der Versicherungsanbieter dennoch meist die Kosten, die durch ein unbemanntes Flugobjekt entsteht, das nach seinem Absturz im versicherten Gebäude ein Feuer auslöst oder explodiert.
Bei einer Beschädigung des Gebäudes durch einen Flugkörper, ist die zuständige Wohngebäudeversicherung umgehend zu informieren. Handelt es sich dabei um einen größeren Schaden, überprüft die Versicherung gegebenenfalls die Art und Ursache der Beschädigung. In den meisten Fällen ist die Kostenübernahme bei Schäden durch Flugkörper auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt, welcher dem Versicherungsvertrag entnommen werden kann. Zusätzlich können Schäden durch unbemannte Flugkörper, sollten diese nicht im Vertrag mit eingeschlossen sein, dem Versicherungsschutz durch eine entsprechende Klausel hinzugefügt werden.
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