Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Haftung des Haus- und Grundbesitzers verankert. Hier sind alle Fälle aufgeführt, in denen der Haus- und Grundbesitzer für die entstandenen Schäden ggf. auch mit seinem gesamten Vermögen und mit seinem Einkommen (bis zur Pfändungsgrenze) haftet. Aus diesem Grund ist es für jeden Eigentümer eines vermieteten Hauses oder Grundstücks, für das ihm die Verkehrssicherungspflicht obliegt, unerlässlich, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Im Rahmen dieser Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- bzw. Grundstücksbesitzer versichert. Dazu gehören auch die Ansprüche aus den Verstößen seiner Pflichten.
Die Fälle, in denen es zu einem Schaden kommen kann, sind vielfältig. Zu diesen gehören der Einsturz des Gebäudes unabhängig, ob der Eigentümer des Gebäudes auch der Eigentümer des Grund und Boden ist, eine fehlende Bestreuung der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte, ausbleibendes Schneeräumen auf dem Bürgersteig oder auch die fehlerhafte Sicherungen von Bauarbeiten, durch die Abbrüche möglich sind. In der Funktion als Bauherr oder Unternehmer ist dabei die Mitversicherung nur gegeben, wenn die veranschlagte Bausumme von ca. 50.000 Euro nicht überschritten wird. Mitversichert sind auch die Ansprüche, die durch Personen entstehen, die durch einen Arbeitsvertrag im Auftrage des Eigentümers die Obliegenheitspflichten wie Reinigung, Beleuchtungs- und Instandhaltungspflicht übernehmen.
Nicht zu versichern ist der Haus- und Grundbesitz, wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück seinen Beruf oder Betrieb ausübt. Dies muss über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Darüber hinaus ist das Kostenrisiko bei einem selbstgenutzten Haus über die Privathaftpflichtversicherung mit entsprechendem Versicherungsschutz abzudecken.