Gebäudeversicherung umlagefähig – was ist möglich, was nicht?

Gebäudeversicherung umlagefähig – was ist möglich, was nicht?

Umlage der Gebäudeversicherung

Als Besitzer einer Immobilie fallen viele Kosten an. Das Schöne ist, dass ein Teil der Kosten auf die Mieter eines Mietobjektes umgelegt werden kann. Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie die Kosten einer Gebäudeversicherung entsprechend geltend machen können und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.


Die Gebäudeversicherung

Eine Gebäudeversicherung ist essentiell wichtig und sollte in jedem Fall abgeschlossen werden. Auf diese Weise schützen Sie Ihr Vermögen und haben im Schadenfall Anspruch auf Entschädigung. Eine Gebäudeversicherung greift immer dann, wenn das Gebäude Schaden nimmt durch Sturm oder Hagel, einen Brand, Schäden durch Leitungswasser sowie Blitzeinschläge, Im- oder Explosionen. Im Übrigen ist auch eine Glasversicherung umlagefähig, ebenso wie Anlageversicherungen, die zum Objekt gehören, eine Aufzugversicherung, eine Öltankversicherung sowie eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung. Die Versicherung muss direkt mit dem Gebäudeschutz in Verbindung stehen. Ebenso muss die Mieterhaftung in Verbindung mit Gefahren, die vom Gebäude ausgehen, betroffen sein.
Viele Versicherungen bieten für Mietobjekte besondere Versicherungspakete an, die auf die besonderen Bedürfnisse abgestimmt sind. Sie als Eigentümer schließen den Versicherungsvertrag direkt mit der Versicherung ab. Allerdings können zum Teil auch die Mieter von Leistungen profitieren.


Welche Kosten dürfen umgelegt werden?

Welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ist in der Betriebskostenverordnung geregelt. Bezogen auf die Gebäudeversicherung greift hier der Paragraph 2 Nr. 13. Dieser besagt, dass die Versicherungskosten für das Gebäude umgelegt werden dürfen, sofern diese Schäden wie Brand, Wasser- und Sturmschäden als auch Elementarschäden abdecken.
Weiter ist es wichtig, dass Sie sich im Vorfeld unterschiedliche Angebote einholen und hier wirtschaftlich denken. Das Verhältnis von Kosten und Nutzen muss sinnvoll gegeben sein. Versicherungen verwenden zur Berechnung der Prämie den sogenannten Wert 1914, welcher jährlich aktualisiert wird. Dieser kann Ihnen als Vergleichsgrundlage dienen. Sollten Sie einen Vertrag abschließen, der unwirtschaftlich ist und zu hohe Kosten enthält, so können Sie keine Umlage auf die Mieter in Anspruch nehmen. Dies gilt für Kosten, die sich mehr als 20% von einer vergleichbaren Gebäudeversicherung unterscheiden. Neben den Kosten müssen Sie aber auch das Leistungsspektrum prüfen. Es sollte ein ausgewogenes Kosten-Leistungs-Verhältnis bestehen.

Die Kostenumlage

Damit Sie die Kostenerstattung durchsetzen können, müssen Sie die Beiträge in der Nebenkostenabrechnung ausweisen. Wichtig ist, dass der Mieter die Position „Gebäudeversicherung“ oder auch Versicherung klar ablesen kann. Diese darf nicht unter den Begriff „sonstige Nebenkosten“ fallen. Dabei hat jeder Mieter das Recht, Einsicht in die Rechnungen und Policen zu nehmen. Somit entsteht eine Transparenz für den Mieter. Durch dieses Recht entfällt die Verpflichtung, die Kosten näher aufzuschlüsseln.
Wichtig bei der Umlage ist, dass Sie den richtigen Verteilungsschlüssel verwenden. Hier können Sie entweder eine Regelung im Mietvertrag treffen, oder sich an § 556a des BGB orientieren. Möglich sind Verteilungen nach dem Verbrauch, dem Wohnflächenanteil oder auch der Anzahl der Bewohner je Wohneinheit. Wichtig ist, dass Sie grundsätzlich die Erhebung der Gebühren schon im Mietvertrag mit aufführen. Versäumen Sie dies, dürfen Sie die Kosten später nicht mehr umlegen. Sind die anzusetzenden Nebenkosten allerdings in der Betriebskostenverordnung verankert, dann bedarf es keiner gesonderten Erwähnung im Mietvertrag. Sie sollten aber einen Verweis auf besagte Betriebskostenverordnung in den Mietvertrag mit aufnehmen.
Alternativ zur Umlage können Sie mit Ihren Mietern auch eine Nebenkostenpauschale in angemessener Höhe vereinbaren. Hierbei werden die konkreten Kosten nicht 1:1 abgebildet und weitergegeben.

Gemischte Nutzung

Vielleicht haben Sie ein Objekt, welches einer gemischten Nutzung unterliegt. Wohnen Sie selbst in dem Haus, dürfen Sie die Kosten nur anteilig an den Mieter weitergeben. Besteht eine gewerbliche Nutzung, dann erhöhen sich meist die Prämien für die Versicherung deutlich. Sind ein Wohnungsmieter und ein gewerblicher Mieter unter einem Dach, dann muss der Wohnungsmieter nur die „normalen“ Kosten einer Gebäudeversicherung tragen und nicht den erhöhten Wert durch die Gewerbenutzung. Auch hier hat der Mieter das Recht, die entsprechenden Unterlagen einzusehen und gegebenenfalls eine Übersicht über die Kostensplittung zu verlangen

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