Glasschaden: Zahlt die Gebäudeversicherung?

Glasschaden: Zahlt die Gebäudeversicherung?

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Die Fensterscheibe ist gesplittert oder zerbrochen und muss unbedingt ersetzt werden. In dem Fall bleibt dem Bewohner oder dem Unternehmen nichts anderes übrig, als den Schaden zu dokumentieren und schnellstmöglich beheben zu lassen. Einerseits aufgrund der Witterung, andererseits lädt eine kaputte Fensterscheibe unliebsame Gäste dazu ein, in das Gebäude einzusteigen. Doch wer kommt für die Kosten auf?

Selbstverschuldeter Glasbruch bei einem Fenster


Wer versehentlich oder absichtlich eine Scheibe zerstört, der haftet für die Ersatzscheibe. Das trifft auf die Material- und Arbeitskosten zu. Keine Versicherung übernimmt, ob bei Mietern oder Eigentümern, einen mutwillig herbeigeführten Schaden. Mieter sind zudem verpflichtet, dem Vermieter den Schaden umgehend zu melden. Der Vermieter hat ein Recht auf Mitbestimmung, wer den Schaden behebt. Einige Hauseigentümer arbeiten mit Partnerunternehmen zusammen, jedoch dürfen die Kosten nur 10 Prozent über dem des günstigsten Anbieters liegen, ansonsten hat der Mieter das Recht, Einspruch einzulegen.

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Glasbruch durch Naturschäden


Wind, Sturm, Starkregen, Bäume, Zäune und weitere Ursachen gibt es für einen Glasschaden durch die Naturgewalten. In dem Fall ist der Schaden zu dokumentieren mit dem Nachweis, dass der Schaden durch natürliche Einflüsse entstanden ist. Das trifft auch für Glastüren im Gebäude zu, die dabei beschädigt werden. Besteht eine Glasbruchversicherung, ist der Schaden durch die Versicherung gedeckt. Naturschäden, Vandalismus und alle weiteren nicht mutwillig herbeigeführten Schadensgründe deckt die Versicherungspolice ab.

Wer keine Glasbruchversicherung, dafür aber eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat, teilt den Schaden durch die Naturgewalt dem Gebäudeversicherer mit. Achtung: Einige Versicherer arbeiten mit speziellen Glasern zusammen, die den Schaden beheben. Es ist deshalb in der Versicherungspolice zu prüfen, ob eine solche Vereinbarung besteht. Im Zweifelsfall ist der Versicherer zu kontaktieren, um die Kostenübernahme durch die Versicherung nicht zu gefährden.

Glasbruch aller Art – es kommt auf die Versicherungsleistung an


Selbst die Trinkgläser oder Glastischplatte sind versichert, sofern diese besteht. Die Hausratversicherung übernimmt den Schaden nur, wenn eine zusätzliche Police für Glasschäden besteht. Um dort seinen Anspruch prüfen zu lassen, müssen Geschädigte nachweisen, wie der Schaden zustande gekommen ist. Die meisten Versicherungspolicen enthalten eine Haftungspflicht ausschließlich bei Einbruch und Vandalismus.

Geht durch die Fenster- und Glasreinigung in Bremen oder in einer anderen Stadt das Glas zu Bruch, so haftet in der Regel keine Versicherung, wenn es sich nicht um die besagten Schadensursachen handelt. Beauftragt jemand eine Reinigungsfirma, so haftet die Firma, wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit einen Glasschaden verursacht.

Wird der Glasbruch durch fremde Personen herbeigeführt, haften diese automatisch für den Schadensausgleich. Geschädigte müssen aber nachweisen, wer den Schaden verursacht hat und die Person oder Personen bitten, schnellstmöglich für den Schaden aufzukommen. Sind sie durch eine Haftpflichtversicherung geschützt, so übernimmt die Versicherung des Schadenverursachers die Kosten für die Reparatur.

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Glasschäden durch Feuer oder Leitungswasser


Brennt die Küche aus und werden dadurch das Fenster sowie weitere Glasbestandteile am Gebäude zerstört, übernimmt die Gebäudeversicherung die Kosten für die Wiederherstellung. Betroffene müssen eventuell einen Gutachter beauftragen oder erhalten einen durch die Versicherung, um die Schadensursache feststellen zu lassen. So paradox sich das bei einem Brandschaden auch anhört. Denn es gilt herauszufinden, ob der Schaden durch Brand bewusst oder fahrlässig herbeigeführt wurde.

Das gilt auch für Wasserschäden. Die deckt die Gebäudeversicherung im Übrigen nicht nur für Glasschäden. Aber auch in dem Fall zählt, ob es sich um ein manipuliertes Rohr oder einem Rohrbruch handelt, bevor die Versicherung den Schaden ausgleicht.

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